§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Jugendverein Gundersweiler“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereines ist Gundersweiler.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zwecke des Vereines sind:
(1) die Kinder-, Jugend- und Brauchtumspflege.
(2) Wahrnehmung und Umsetzung der Interessen der jungen Einwohner der Gemeinde Gundersweiler
(3) die Förderung des kulturellen Brauchtums der Gemeinde Gundersweiler
(4) die Förderung von ehrenamtlichem Engagement junger Menschen in der Vereinsarbeit und der Gemeinde
Diese Zwecke werden insbesondere erreicht durch,
Abhalten von regelmäßigen Treffen der jungen Einwohner zum gegenseitigen Austausch
Unterstützung von Jugendprojekten finanziell und durch persönlichen Einsatz
Förderung von Brauchtum im Rahmen der traditionellen Kerwe, sofern dies in der Vergangenheit durch die Dorfjugend realisiert wurde, wie die traditionelle Kerwerede, der Kerwestrauß und der Kerweumzug
Bereitstellung von Infomaterial zur Vereinsarbeit, Pflege von Kontakten zu anderen Vereinen
Unentgeltliche Helfertätigkeiten der Vereinsmitglieder bei Aktivitäten anderer Ortsvereine oder der Gestaltung der Gemeinde
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen, mit deren Erklärung der/ die gesetzliche/n Vertreter auch der Ausübung des Stimmrechtes gemäß dieser Satzung zustimmt. Über eine Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Ablehnung hat innerhalb von vier Wochen schriftlich dem Antragsteller durch den geschäftsführenden Vorstand mitgeteilt zu werden.
Im Rahmen der Vereinsgründung wird die Mitgliedschaft durch Teilnahme an der Gründungsversammlung und Unterschrift auf der Satzung erworben.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße um die Vereinsgeschicke verdient gemacht haben können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Jedes Mitglied ist angehalten, an Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen und ist verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung in der Allgemeinen Vereinsordnung.
(5) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich wahrgenommen werden.
(6) Sämtliche Positionen innerhalb des Vereines können von beiden Geschlechtern besetzt werden. Für männliche Bezeichnungen gilt die weibliche Form entsprechend.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge – auch anteilig- ist ausgeschlossen.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Verstoß gegen diese Satzung oder Vereinsordnungen
b) Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen nach vorheriger schriftlicher Mahnung
c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereines
Die Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann binnen 4 Wochen nach Erhalt schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Bei minderschweren Verstößen kann alternativ eine Geldstrafe gezahlt werden. Diese muss zuvor durch eine Abteilungsordnung oder in der Allgemeinen Vereinsordnung festgesetzt worden sein. Geldstrafen, die in der Abteilungsordnung geregelt wurden, haben ihre Gültigkeit auch nur innerhalb dieser Abteilung und betreffen keine Mitglieder, die nicht Teil dieser Abteilung sind.
§5 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein den vollständigen Namen, die Anschrift, Kontaktdaten, das Geburtsdatum und gegebenenfalls die Bankverbindung auf. Diese Daten werden auf EDV-Geräten gespeichert, verarbeitet und verwaltet. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Jugendvertreter
e) 2 Beisitzern
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit in geheimer Wahl jeweils für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt und dieser beim zuständigen Amtsgericht gemeldet wird. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zum 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt des Amtsantritts das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zum Jugendvertreter und Beisitzer können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.
(4) Mindestens 50 Prozent des Vorstandes müssen aus Personen bestehen, die das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Amtsantritts noch nicht vollendet haben.
(5) Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl.
(6) Eine Amtsenthebung ist nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
(7) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist nach außen alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur, wenn dieser verhindert ist.
(8) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu jeder Sitzung bestimmt der Vorstand ein Mitglied aus seiner Mitte, das die Sitzung protokolliert. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(9) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und hat dort den Vorsitz.
(10) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden wenn dieser an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist.
(11) Der Kassenwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung. Er verwaltet die Vereinskasse und Konten des Vereins und sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung trägt der Kassenwart einen Kassenbericht vor.
(12) Der Jugendvertreter ist Vertreter und Sprecher der nicht stimmberechtigten Mitglieder. Er dient ihnen als Ansprechpartner. Zu diesem Zweck kann er Treffen mit diesen einberufen. In Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen hat er auf Wunsch der nicht stimmberechtigten Mitglieder deren Ersuchen und Meinungen vorzubringen.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Alle Mitglieder sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die Einladung per Email ist gestattet.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies innerhalb von 4 Wochen tun, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(5) Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist erforderlich bei Satzungsänderungen, der Amtsenthebung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder und der Vereinsauflösung.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Festlegung der Mitgliederbeiträge
d) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Einsprüche
g) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme von dessen Rechenschaftsbericht
h) Beschlussfassung über die Allgemeine Vereinsordnung
(8) Zu jeder Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden der Versammlung ein Protokollführer zu bestimmen, der über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift anfertigt. Diese Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Abteilungen des Vereines
(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt auf Beschluss Abteilungen zu gründen.
(2) Die Abteilung wird durch ihren Leiter und den Stellvertreter geleitet. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(3) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 10 Ordnungen
(1) Der Verein gibt sich eine „Allgemeine Vereinsordnung“, die mindestens eine Regelung über die zu entrichtenden Beiträge enthält. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Darüber hinaus ist der Gesamtvorstand ermächtigt bei Bedarf folgende Ordnungen zu beschließen
a. Interne Geschäftsordnung des Vorstandes
b. Abteilungsordnungen
c. Benutzungsordnungen für vereinseigene Anlagen und Gegenstände
(3) Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und müssen nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie sind jedoch jedem Vereinsmitglied zugänglich zu machen.
§11 Vereinsauflösung
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluss ist gültig, wenn die Mitgliederversammlung form- und fristgerecht und mit Hinweis auf die Abstimmung über die Vereinsauflösung einberufen wurde.
(2) Bei einer Aufhebung oder Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gundersweiler, die es gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 14.03.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.